§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Nutzung des IRL-Streaming-Dashboards unter benehosting.me (nachfolgend „Dienst“) zwischen
Benedikt Baumann IT Dienstleistungen
c/o Online-Impressum #4229
Europaring 90
53757 St. Augustin
Deutschland
E-Mail: info@benehosting.me
Impressum
(nachfolgend „Anbieter“) und dem jeweiligen Nutzer (nachfolgend „Kunde“ oder „Streamer“). Die vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG findest du im Impressum; die dortigen Angaben gelten auch für diesen Dienst.
(2) Der Dienst richtet sich an Verbraucher (§ 13 BGB) und an Unternehmer (§ 14 BGB). Einzelne Regelungen dieser AGB gelten nur für Verbraucher; das ist an der jeweiligen Stelle ausdrücklich vermerkt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Ergänzend gelten die Nutzungsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen beiden Dokumenten gehen diese AGB vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und geschuldete Mindestleistung
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden eine Infrastruktur zum Empfang und zur Weiterleitung von Live-Videosignalen sowie ein Web-Dashboard zu deren Verwaltung zur Verfügung.
(2) Geschuldet und damit Mindestinhalt jeder Buchung sind ausschließlich:
- Bereitstellung der Ingest-Server - ein SRT- bzw. SRTLA-Endpunkt und ein RTMP-Endpunkt, die für den Kunden erreichbar sind und ein anliegendes Signal an das vom Kunden bestimmte Ziel weiterreichen.
- Funktionsfähigkeit des automatischen Szenenwechslers - die Erkennung des Signalzustands und das darauf gestützte Umschalten der in OBS hinterlegten Szenen im Rahmen der vom Kunden vorgenommenen Konfiguration.
(3) Diese beiden Leistungen bilden den vollständigen geschuldeten Leistungsumfang. Alles Weitere ist Zusatzleistung im Sinne von § 3.
(3a) Tarifstufen. Der Dienst wird in drei Stufen angeboten: Basic, Premium und Supporter. Der geschuldete Leistungsumfang nach Absatz 2 ist in allen drei Stufen identisch. Sie unterscheiden sich ausschließlich in zwei Punkten: ob der Anbieter Hinweise nach § 11 ausspielen darf, und in der Reihenfolge der Supportbearbeitung nach § 9 Absatz 1a. Die höheren Stufen schulden also nicht mehr Leistung, sondern weniger Werbung.
(3b) Supporter unterscheidet sich ausschließlich im Preis. Die Stufe ist leistungsgleich mit Premium; sie ist für Kunden gedacht, die den weiteren Ausbau des Dienstes freiwillig mittragen wollen. Ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch entsteht aus dieser Stufe nicht - auch nicht auf einen bestimmten Ausbau, eine bestimmte Funktion oder eine bevorzugte Behandlung über § 9 Absatz 1a hinaus.
(3c) Beta-Funktionen sind nicht an eine Stufe gebunden. Der Zugang zu ihnen richtet sich allein nach § 3 und steht Kunden aller Stufen offen.
(4) Der Anbieter erbringt eine Dienstleistung, keinen Werkerfolg. Insbesondere wird weder ein bestimmtes Streamergebnis noch eine bestimmte Bild- oder Tonqualität, Bitrate, Latenz oder Zuschauerzahl geschuldet; diese hängen maßgeblich von der Internetverbindung, der Hardware und den Einstellungen des Kunden sowie von der Zielplattform ab.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Dritte (insbesondere Rechenzentren und Hosting-Anbieter) einzusetzen.
§ 3 Zusatzfunktionen und Beta-Funktionen
(1) Über die Mindestleistung nach § 2 hinaus stellt der Anbieter regelmäßig weitere Funktionen bereit, etwa Overlays, den Multi-Plattform-Chat, Kanalpunkte-Verwaltung, Mod-Werkzeuge, Statistiken, die IRL-Chat-Anwendung, das OBS-Plugin und vergleichbare Werkzeuge.
(2) Diese Zusatzfunktionen werden freiwillig und ohne Verfügbarkeitszusage erbracht. Der Anbieter darf sie jederzeit ändern, einschränken, ersetzen oder einstellen. Ein Anspruch auf ihren Fortbestand besteht nicht, und ihr Ausfall begründet keine Minderung und keinen Schadensersatz.
(3) Funktionen, die im Dashboard als „Beta“ gekennzeichnet sind, befinden sich in Erprobung. Sie werden ohne jede Gewähr für Fehlerfreiheit, Datenbestand oder dauerhafte Verfügbarkeit bereitgestellt. Der Kunde nutzt sie auf eigenes Risiko und sollte sich während eines Streams nicht auf sie verlassen.
(4) Stellt der Anbieter eine Zusatzfunktion dauerhaft ein, die für den Kunden erkennbar wesentlich war, kann der Kunde den Vertrag zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 4 Vertragsschluss, Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Nutzerkonto erhält und diesen AGB, den Nutzungsbedingungen sowie der Widerrufs- und Verzichtserklärung im Dashboard zustimmt, spätestens jedoch mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements.
(2) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und wird in dem vom Kunden gewählten Takt abgerechnet (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich). Er verlängert sich automatisch um denselben Zeitraum, solange er nicht gekündigt wird.
(2a) Der Abrechnungszeitraum beginnt am Tag des Abschlusses, nicht am Monatsersten. Wer am 17. bucht, hat einen Zeitraum vom 17. bis zum 17. des Folgemonats; bei längeren Laufzeiten entsprechend. Kalendermonate spielen für die Abrechnung keine Rolle. Das jeweils geltende Enddatum steht im Bereich „Abo & Zahlung“.
(3) Der Kunde kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zum Ende des jeweils bezahlten Zeitraums kündigen - im Bereich „Abo & Zahlung“ über den Knopf zum Kundenportal, oder durch eine formlose Mitteilung an den Anbieter (E-Mail, Discord genügen). Bis zum Ende des bezahlten Zeitraums bleibt der Zugang bestehen.
(4) Der Anbieter kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweils bezahlten Zeitraums ordentlich kündigen. Läuft der bezahlte Zeitraum früher als einen Monat nach Zugang der Kündigung ab, wirkt sie zum Ende des darauffolgenden Zeitraums; ein bereits bezahlter Zeitraum wird also nie verkürzt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 12 bleibt unberührt.
(5) Nach Vertragsende werden die Daten des Kunden nach Maßgabe der Datenschutzerklärung gelöscht. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, ihm wichtige Konfigurationen rechtzeitig zu sichern.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die folgenden Monatspreise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist: Basic 5€, Premium 8€, Supporter 25€. Neben der monatlichen Zahlweise werden längere Laufzeiten zu vergünstigten Gesamtpreisen angeboten (Quartal, Halbjahr, Jahr); der prozentuale Nachlass ist in allen Stufen gleich. Die jeweils geltenden Preise aller Stufen stehen im Bereich „Abo & Zahlung“ und sind dort vor dem Abschluss ersichtlich. Der Betrag ist im Voraus fällig.
(1a) Stufenwechsel. Der Kunde kann jederzeit zwischen allen Stufen wechseln. Der Wechsel wirkt zum Ende des bereits bezahlten Zeitraums; für diesen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung (Absatz 8). Wer sofort wechseln will, kann den laufenden Zeitraum auslaufen lassen und danach neu buchen.
(2) Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe (Stripe Payments Europe, Limited). Für die Zahlungsabwicklung gelten zusätzlich dessen Bedingungen sowie die des vom Kunden gewählten Zahlungsmittels. Der Anbieter hat auf deren Abläufe keinen Einfluss. Vertragspartner des Kunden bleibt ausschließlich der Anbieter; Stripe wickelt lediglich die Zahlung ab.
(3) Das Abonnement verlängert sich automatisch um den jeweils gewählten Zeitraum, bis es gekündigt wird. Kündigung, Wechsel des Zahlungsmittels und der Abruf von Rechnungen sind jederzeit selbst über den Bereich „Abo & Zahlung“ möglich.
(4) Die Zuordnung der Zahlung zum Konto des Kunden erfolgt automatisch. Eine gesonderte Mitteilung von Zahlungsdaten durch den Kunden ist nicht erforderlich.
(5) Fehlgeschlagene Abbuchung. Kann eine fällige Zahlung nicht eingezogen werden, bleibt der Zugang für weitere sieben Tage bestehen. In dieser Zeit wird der Kunde im Dashboard deutlich darauf hingewiesen und der Einzug automatisch mehrfach wiederholt. Geht die Zahlung bis zum Ablauf dieser Frist nicht ein, wird der Zugang pausiert. Die Kulanztage verlängern den bezahlten Zeitraum nicht.
(6) Der Anbieter erhebt als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer und weist diese folglich nicht aus.
(7) Eine Pausierung nach Absatz 5 ist keine Kündigung: Die Konfiguration des Kunden bleibt vollständig erhalten, und der Zugang lebt nach Zahlungseingang automatisch wieder auf. Es ist keine Neueinrichtung nötig.
(8) Für einen bereits begonnenen Abrechnungszeitraum besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung, weil die Leistung für diesen Zeitraum bereitgehalten wurde. Das Widerrufsrecht für Verbraucher (siehe Widerrufsbelehrung) bleibt davon unberührt.
(9) Hostingcredits. Zugang kann auch mit Hostingcredits („HC") bezahlt werden. Ein HC entspricht einem Euro. Credits werden über einen Aufladecode auf das Konto des Streamers gebucht; einen solchen Code kann auch ein Dritter erwerben und verschenken. Es gilt:
- Keine Auszahlung, kein Umtausch in Geld. Hostingcredits sind ausschließlich für Leistungen des Anbieters einlösbar. Eine Auszahlung, ein Rücktausch in Geld oder eine Übertragung auf Dritte findet nicht statt - auch nicht bei nur teilweiser Nutzung und auch nicht für Restbeträge.
- Restbeträge bleiben erhalten. Wird ein Paket bezahlt, das weniger kostet als das Guthaben, verbleibt der Rest auf dem Konto und kann später eingesetzt werden. Credits verfallen nicht und werden nicht verzinst.
- Der Aufladecode ist nicht auf eine bestimmte Person ausgestellt. Wer ihn besitzt, kann ihn einlösen - er ist deshalb wie Bargeld zu behandeln. Für einen weitergegebenen oder abhandengekommenen Code haftet der Anbieter nicht.
- Die Stufe wählt der Streamer selbst. Mit Credits werden dieselben Pakete gekauft wie mit einem Zahlungsmittel, zu denselben Preisen - einschließlich der werbefreien Stufe. Der Schenkende legt also nur den Betrag fest, nicht den Tarif.
- Läuft bereits ein Abonnement, beginnt die mit Credits gekaufte Zeit erst nach dessen bezahltem Zeitraum. Es geht dadurch keine bezahlte Zeit verloren. Das laufende Abonnement wird nicht beendet und weiter abgebucht; der Kunde kann es selbst kündigen.
- Mit Credits gekaufter Zugang verlängert sich nicht automatisch. Nach Ablauf endet er, ohne dass eine Zahlung ausgelöst wird.
- Die Gültigkeitsdauer eines Aufladecodes wird beim Kauf angegeben; ohne Angabe ist sie unbefristet. Die gesetzliche Verjährung bleibt unberührt.
- Wird der Dienst eingestellt, zahlt der Anbieter nicht eingelöste Credits, die gegen Zahlung erworben wurden, auf Verlangen aus. Der Ausschluss der Auszahlung gilt für den laufenden Betrieb, nicht für den Fall, dass die Leistung dauerhaft entfällt.
(10) Für den Erwerb eines Aufladecodes durch einen Verbraucher gilt die Widerrufsbelehrung entsprechend. Wurde der Code bereits eingelöst, ist die Leistung insoweit erbracht.
§ 5a Zufriedenheitsgarantie (30 Tage)
(1) Der Anbieter räumt jedem Kunden bei der erstmaligen Buchung eine Zufriedenheitsgarantie ein: Ist der Kunde innerhalb der ersten 30 Tage ab der ersten Zahlung nicht zufrieden, erhält er den vollen gezahlten Betrag zurück, und der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung.
(2) Ohne Begründung. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich, und es findet keine Prüfung statt, ob die Unzufriedenheit berechtigt ist. Der Kunde löst die Garantie selbst im Dashboard aus (Bereich „Abo & Zahlung"); ersatzweise genügt eine formlose Mitteilung an den Anbieter (E-Mail oder Discord).
(2a) Was mit Hostingcredits bezahlt wurde, ist nicht erfasst. Credits sind nicht in Geld rücktauschbar (§ 5 Absatz 9); eine Erstattung in Geld kommt insoweit nicht in Betracht. Für den Erwerb eines Aufladecodes gilt das Widerrufsrecht des Käufers nach § 5 Absatz 10.
(3) Voller Betrag, unabhängig von der Laufzeit. Erstattet wird der gesamte für den laufenden Zeitraum gezahlte Betrag - auch bei Halbjahres- oder Jahresbuchungen und auch dann, wenn der Dienst in diesen 30 Tagen genutzt wurde. Eine anteilige Verrechnung nach Nutzungstagen findet nicht statt.
(4) Einmal je Kunde. Die Garantie gilt für die erste Buchung. Wer nach einer Erstattung erneut bucht, bucht ohne sie.
(4a) Erstattet wird in der Form, in der gezahlt wurde. Wurde mit einem Zahlungsmittel bezahlt, geht der Betrag dorthin zurück. Wurde mit Hostingcredits bezahlt, werden diese dem Credit-Konto wieder gutgeschrieben; eine Auszahlung in Geld findet insoweit nicht statt (§ 5 Absatz 9). Bei einer Mischzahlung wird jeder Teil in seiner eigenen Form erstattet. Für den Erwerb eines Aufladecodes steht dem Käufer das Widerrufsrecht nach § 5 (10) zu.
(5) Verhältnis zum Widerrufsrecht. Diese Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Zusage des Anbieters. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher (siehe Widerrufsbelehrung) wird dadurch weder ersetzt noch eingeschränkt. Für Unternehmer (§ 14 BGB), denen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, ist sie die einzige Rückabwicklungsmöglichkeit - und gilt für sie ausdrücklich ebenso.
(6) Ablauf. Die Erstattung erfolgt über denselben Weg wie die Zahlung, in der Regel innerhalb weniger Werktage. Mit der Erstattung endet der Zugang; ein weiterlaufendes Abonnement wird beendet, sodass keine weitere Abbuchung erfolgt.
§ 6 Rückbuchungen und Zahlungsrückforderungen
(1) Meint der Kunde, eine Leistung nicht oder mangelhaft erhalten zu haben, meldet er sich zunächst beim Anbieter. In aller Regel lässt sich das schnell klären, und ein berechtigtes Anliegen wird selbstverständlich erstattet.
(2) Fordert der Kunde eine Zahlung ohne vorherige Kontaktaufnahme über seine Bank oder den Zahlungsdienstleister zurück (Rückbuchung, Chargeback, Käuferschutz), obwohl die Leistung nach § 2 im betreffenden Zeitraum bereitgestellt wurde, darf der Anbieter den Zugang mit sofortiger Wirkung sperren.
(3) In diesem Fall kann der Anbieter Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Kosten verlangen, insbesondere der vom Zahlungsdienstleister berechneten Rückbuchungsentgelte, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen. Ein pauschalierter Schadensersatz wird nicht gefordert. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Weist der Kunde nach, dass die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde, entfallen Sperre und Kostenersatz.
§ 7 Verfügbarkeit, Wartung und Updates
(1) Der Anbieter sagt eine Verfügbarkeit der von ihm betriebenen Dienste von 98 % im Monatsmittel zu. Maßgeblich ist der Kalendermonat.
(1a) Nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden Zeiten, in denen der Dienst aus Gründen nicht erreichbar war, die nach § 8 nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, sowie angekündigte Wartungsarbeiten nach den Absätzen 3 und 4. Ein Wechsel auf eine Ersatzverbindung (Failover) ist kein Ausfall, solange die Mindestleistung nach § 2 erbracht wird.
(1b) Es gibt keine Vertragsstrafe. Bleibt die Verfügbarkeit hinter Absatz 1 zurück, gilt ausschließlich der Ausgleich nach § 8 Absatz 2.
(2) Kommunikation. Wartungen, Updates und bekannte Störungen werden über den Discord-Server des Anbieters bekannt gegeben (Einladungslink). Der Discord-Server ist der maßgebliche Informationskanal; der Kunde hält sich dort auf dem Laufenden.
(3) Zeitpunkt von Updates. Änderungen, die das laufende Streamgeschehen beeinträchtigen könnten, führt der Anbieter nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Streamingzeiten durch. Bei Dringlichkeit - insbesondere bei Sicherheitslücken, akuten Störungen oder Datenverlustgefahr - darf er auch sofort eingreifen.
(4) Ankündigungsfrist. Längere geplante Wartungsarbeiten kündigt der Anbieter mindestens 24 Stunden im Voraus über Discord an.
(5) Ausnahme von der Ankündigungsfrist. Die Frist nach Absatz 4 gilt nicht für Ausfälle und Arbeiten, die nicht auf einer planbaren Entscheidung des Anbieters beruhen - etwa Hardware- oder Serverausfälle, Störungen beim Rechenzentrum oder beim Netzbetreiber, Angriffe auf die Infrastruktur, kurzfristige Sicherheitsupdates oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt. In diesen Fällen informiert der Anbieter, sobald es ihm möglich ist.
(6) Der Anbieter darf den Dienst weiterentwickeln und dabei Funktionen, Oberflächen und technische Abläufe ändern, solange die Mindestleistung nach § 2 erhalten bleibt.
§ 8 Nicht geschuldet: Störungen außerhalb des Einflussbereichs
(1) Der Anbieter schuldet den Betrieb seiner eigenen Infrastruktur. Er ist nicht verantwortlich für Störungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Dazu gehören insbesondere:
- OBS Studio und andere Software auf dem Rechner des Kunden - Abstürze, Fehlfunktionen, fehlerhafte Konfigurationen, inkompatible Versionen, Plugins von Drittanbietern und Änderungen durch OBS-Updates;
- Internet- und Mobilfunkverbindungen des Kunden - Ausfälle, Bandbreitenschwankungen, Paketverluste, Funklöcher, Drosselungen und Providerstörungen, unabhängig davon, ob sie beim Kunden zuhause oder unterwegs auftreten;
- Ausfälle und Wartungen beim Hoster oder Rechenzentrum des Anbieters sowie beim Netzbetreiber, einschließlich dort durchgeführter, nicht vorab angekündigter Arbeiten;
- Zielplattformen und Drittdienste - insbesondere Twitch, YouTube, Kick, Discord, Stripe, deren Schnittstellen, Richtlinienänderungen, Sperren, Ratenbegrenzungen und Ausfälle;
- Hardware des Kunden - Encoder, Kameras, Mobilgeräte, Modems und Zubehör;
- höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen und Angriffe Dritter.
(1a) Für die Dauer solcher Störungen entfällt die Leistungspflicht des Anbieters, ohne dass daraus Ansprüche des Kunden entstehen.
(2) Ausgleich bei Störungen im Verantwortungsbereich des Anbieters. Für jede volle Stunde, die eine vom Anbieter zu vertretende Störung andauert, schreibt der Anbieter 5 % des auf den Monat entfallenden Entgelts in Hostingcredits gut, höchstens 100 % je Kalendermonat. Bei Buchungen über mehrere Monate wird das Entgelt anteilig auf den Monat umgerechnet. Angefangene Stunden bleiben außer Betracht.
(2a) Wer den Ausgleich bekommt. Der Ausgleich ist keine pauschale Zahlung an alle Kunden. Er setzt voraus, dass
- der Kunde den Dienst im Störungszeitraum nutzen wollte und daran gehindert war - wer in dieser Zeit ohnehin nicht gesendet hätte, hat keinen Nachteil erlitten, den es auszugleichen gäbe;
- der Ausfall nicht rechtzeitig angekündigt war. Für Zeiten, die der Anbieter nach § 7 Absatz 4 angekündigt hat, entsteht kein Ausgleich - wer vorher weiß, dass der Dienst nicht zur Verfügung steht, kann sich darauf einstellen;
- die Streamabsicht erkennbar ist (Absatz 2b).
(2b) Nachweis der Streamabsicht. Es genügt jede vor Beginn der Störung öffentlich erkennbare Ankündigung - ein Beitrag in sozialen Netzwerken, ein veröffentlichter Streamplan oder ein im Dashboard hinterlegter Termin. Ein darüber hinausgehender Beleg wird nicht verlangt. Hat der Anbieter im Störungszeitraum selbst ein eingehendes Signal des Kunden protokolliert, ersetzt das jeden Nachweis - dann steht ohnehin fest, dass gesendet werden sollte.
(2c) Verhältnis zu den gesetzlichen Rechten. Die Gutschrift nach Absatz 2 tritt an die Stelle einer Minderung des Entgelts. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden - insbesondere Minderung, Kündigung und Schadensersatz nach § 13 - bleiben unberührt; eine gewährte Gutschrift wird darauf angerechnet.
(2d) Meldung. Der Kunde zeigt eine Störung unverzüglich über den in § 9 genannten Weg an. Für Zeiträume, die der Anbieter weder selbst festgestellt noch gemeldet bekommen hat, entsteht kein Ausgleich nach Absatz 2.
(2e) Wann ein Kunde als „betroffen" gilt. Betroffen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2a erfüllt. Störungen an der zentralen Infrastruktur stellt der Anbieter selbst fest; sie müssen nicht gemeldet werden. Er schreibt den Ausgleich dann allen betroffenen Kunden von sich aus gut, soweit ihm die Streamabsicht bekannt ist - etwa, weil im Störungszeitraum ein Signal des Kunden ankam. Wer dabei nicht erfasst wurde, kann den Ausgleich innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der Störung geltend machen und die Streamabsicht nachträglich darlegen.
(2f) Grundlage der Berechnung ist die Störungsübersicht des Anbieters, in der Beginn, Ende, betroffener Dienst und Ursache festgehalten werden. Der Kunde kann die ihn betreffenden Einträge im Dashboard einsehen.
(3) Der Anbieter wird gleichwohl im Rahmen des Zumutbaren dabei helfen, die Ursache einer Störung einzugrenzen - auch dann, wenn sie nicht in seinem Bereich liegt. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 9 Support
(1) Jeder Kunde hat Anspruch auf Support zu den Leistungen nach § 2, und zwar im Rahmen der nachstehenden Absätze. Der Anbieter hilft darüber hinaus gerne auch bei Zusatzfunktionen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
(1a) Priorisierte Bearbeitung ab Premium. Anfragen von Kunden der Stufen Premium und Supporter werden vorrangig bearbeitet, also vor Anfragen der Basic-Stufe. Das betrifft ausschließlich die Reihenfolge der Bearbeitung. Eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit wird dadurch nicht zugesagt; Absatz 6 gilt für alle Stufen unverändert. Innerhalb derselben Stufe werden Anfragen der Reihe nach bearbeitet, wobei Störungsmeldungen nach Absatz 5 stets Vorrang haben - unabhängig von der Stufe des Kunden.
(2) Supportzeiten: Montag bis Freitag 18:00-22:00 Uhr, Samstag und Sonntag 12:00-22:00 Uhr (Zeitzone Europe/Berlin). Außerhalb dieser Zeiten erfolgt keine zugesagte Bearbeitung. Der Anbieter darf die Supportzeiten mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen über Discord ändern.
(3) Kanal: Support wird vorrangig über den Discord-Server des Anbieters geleistet, hilfsweise per E-Mail an info@benehosting.me.
(4) Vorlauf bei planbaren Anfragen. Für Unterstützung, die sich vorausschauend planen lässt - etwa Einrichtungshilfe, Begleitung eines bestimmten Streams, größere Umbauten am Setup, Ersteinrichtung von OBS-Szenen -, ist die Anfrage mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen. Anfragen ohne diesen Vorlauf darf der Anbieter ablehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Das ist kein Entgegenkommen nach Gutdünken, sondern die Bedingung dafür, dass Support neben einer Vollzeittätigkeit überhaupt verlässlich stattfinden kann.
(5) Störungsmeldungen zur Mindestleistung nach § 2 - also ein nicht erreichbarer Ingest-Server oder ein nicht funktionierender Szenenwechsler - sind von der Frist nach Absatz 4 ausgenommen und können jederzeit gemeldet werden. Der Anbieter bearbeitet sie, sobald es ihm möglich ist.
(6) Keine Reaktions- oder Lösungszeit. Es werden weder eine bestimmte Reaktionszeit noch eine Lösungszeit noch eine Erreichbarkeit rund um die Uhr zugesagt.
(7) Nicht vom Support umfasst sind insbesondere: Schulungen zu OBS oder anderer Fremdsoftware, Unterstützung bei Hardware und Internetanschluss des Kunden, individuelle Grafik- und Szenengestaltung, Beratung zu Plattformrichtlinien sowie Arbeiten an Systemen Dritter. Der Anbieter kann solche Leistungen freiwillig oder gegen gesonderte Vergütung erbringen.
(8) Der Anbieter darf Support verweigern, wenn der Kunde sich wiederholt beleidigend oder bedrohlich verhält.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet:
- seine Zugangsdaten, seinen Stream-Key und die im Dashboard erzeugten Token geheim zu halten;
- sein eigenes Setup selbst zu beschaffen und einzurichten - insbesondere Endgerät, Kamera, Encoder und Internetanbindung sowie die dafür nötige Software (etwa OBS samt dem Plugin des Anbieters) zu installieren, zu konfigurieren und aktuell zu halten;
- für eine geeignete Internetverbindung, Hardware und Software auf seiner Seite zu sorgen;
- an der Eingrenzung von Störungen mitzuwirken - etwa durch Angaben zum Fehlerbild, Bildschirmfotos, Protokolldateien oder das Nachstellen eines Fehlers nach Absprache;
- ein gültiges Zahlungsmittel und eine erreichbare Kontaktadresse aktuell zu halten;
- Störungen unverzüglich und mit den zur Eingrenzung nötigen Angaben zu melden (Zeitpunkt, Fehlerbild, verwendete Software und Version) - ohne eine solche Meldung entsteht für den betroffenen Zeitraum kein Ausgleich nach § 8 Absatz 2, es sei denn, der Anbieter hat die Störung selbst festgestellt;
- vor größeren Änderungen an seinem Setup dessen Konfiguration zu sichern;
- die Nutzungsbedingungen einzuhalten.
(1a) Fernwartung. Lässt sich eine Störung anders nicht sinnvoll eingrenzen, kann der Anbieter eine gemeinsame Sitzung mit Bildschirmübertragung oder Fernzugriff auf das Gerät des Kunden vorschlagen. Eine solche Sitzung findet ausschließlich nach vorheriger Absprache und mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden statt, nur für die Dauer der Fehlersuche, und kann vom Kunden jederzeit beendet werden. Eine Pflicht zur Fernwartung besteht nicht. Verweigert der Kunde sie, kann der Anbieter die Fehlersuche jedoch einstellen, wenn ihm ein anderer Weg nicht zumutbar ist.
(1b) Der Anbieter schuldet keine Einrichtung des Kunden-Setups. Hilft er dennoch dabei - etwa bei der Ersteinrichtung von OBS oder des Encoders - ist das eine freiwillige Unterstützung im Rahmen von § 9 und keine vertraglich geschuldete Leistung.
(2) Verletzt der Kunde diese Pflichten und entsteht dadurch ein Mehraufwand oder ein Schaden, trägt er die Folgen. Eine Störung, die auf einer verletzten Mitwirkungspflicht beruht, ist keine Leistungsstörung des Anbieters.
§ 11 Werbung, Sponsoren und Eigenwerbung
(1) In der Basis-Stufe räumt der Kunde dem Anbieter das Recht ein, im Zusammenhang mit dem Dienst Hinweise auf Crossbanned, Benehosting sowie auf Sponsoren und Partner des Anbieters auszuspielen. Diese Hinweise sind Teil der Gegenleistung dafür, dass die Basis-Stufe zum günstigeren Preis angeboten werden kann.
(1a) In der werbefreien Stufe spielt der Anbieter keine Hinweise nach Absatz 2 aus. Das gilt für die gesamte Dauer des bezahlten Zeitraums. Endet dieser, ohne dass die werbefreie Stufe verlängert wird, gilt wieder Absatz 1.
(1b) Freiwillige Zustimmung in den werbefreien Stufen. Der Kunde der Stufen Premium und Supporter kann dem Anbieter freiwillig erlauben, Hinweise nach Absatz 2 dennoch auszuspielen. Diese Erlaubnis
- ist keine Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes und wirkt sich weder auf den Preis noch auf den Leistungsumfang aus - sie ist ausschließlich Entgegenkommen des Kunden;
- wird im Dashboard unter „Bot & Werbung“ ausdrücklich erteilt und kann dort jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden; der Widerruf wirkt sofort für die Zukunft;
- ändert an den Obergrenzen nach Absatz 3 nichts - sie gelten unverändert auch für freiwillig zugestimmte Ausspielungen;
- lässt das Widerspruchsrecht nach Absatz 4 unberührt: Einzelne Maßnahmen kann der Kunde weiterhin ausschließen, ohne die Erlaubnis insgesamt zu widerrufen.
Zeitpunkt und Wortlaut der Erlaubnis werden gespeichert, damit beide Seiten nachvollziehen können, wozu genau zugestimmt wurde. Der Kunde kann die tatsächlich ausgespielten Hinweise im Dashboard einsehen.
(2) Zulässige Wege sind ausschließlich:
- On-Stream-Overlay - eine dezente Einblendung innerhalb der vom Anbieter bereitgestellten Overlays;
- Chatnachrichten über den Bot „Benehosting“ im Kanal des Kunden;
- Banner im InfoPanel des Dashboards.
(3) Maß und Grenze. Die Ausspielung darf nicht penetrant erfolgen und den Stream weder inhaltlich noch optisch stören. Verbindlich gilt:
- Chatnachrichten des Bots höchstens einmal je angefangene zwei Stunden Streamzeit und höchstens zweimal je Stream - unabhängig von dessen Länge;
- Hinweise auf Sponsoren deutlich seltener als Eigenhinweise - höchstens einmal pro Stream;
- Overlay-Einblendungen dauerhaft dezent oder kurz und in ruhigen Momenten.
(3a) Tatsächliche Praxis. Der Anbieter beabsichtigt, deutlich unter diesen Grenzen zu bleiben - angestrebt ist etwa eine Chatnachricht je drei Stunden IRL-Streamzeit. Diese Absicht ist keine vertragliche Zusage; verbindlich sind allein die Obergrenzen nach Absatz 3. Umgekehrt darf der Anbieter sie jederzeit unterschreiten, ohne dass daraus ein Anspruch auf dauerhaft weniger Werbung entsteht.
(4) Widerspruch. Der Kunde kann einzelnen Werbemaßnahmen aus berechtigtem Grund widersprechen, insbesondere bei einer Exklusivvereinbarung mit einem eigenen Sponsor, bei einem inhaltlichen Interessenkonflikt oder wenn die Werbung gegen die Richtlinien seiner Streamingplattform verstoßen würde. Der Anbieter berücksichtigt einen solchen Widerspruch.
(5) Der Anbieter spielt keine Werbung aus, die gegen geltendes Recht oder gegen die Richtlinien der jeweiligen Streamingplattform verstößt. Er kennzeichnet seine eigenen Einblendungen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. Für die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten in seinem Kanal bleibt im Übrigen der Kunde verantwortlich; auf Wunsch stimmt der Anbieter die Kennzeichnung mit ihm ab.
(6) Der Anbieter darf den Kunden mit Namen und Logo in einer Referenzliste nennen. Der Kunde kann dem jederzeit formlos widersprechen.
§ 11a Werbeprogramm (Streamer werben Streamer)
(1) Der Anbieter kann ein Empfehlungsprogramm anbieten. Ein Kunde erhält dabei einen persönlichen Werbe-Code. Löst eine andere Person diesen Code ein und wird selbst zahlender Kunde, kann dem Werbenden eine Prämie gutgeschrieben werden.
(2) Art und Höhe. Die Prämie beträgt 10 % jeder Zahlung, die der geworbene Kunde für den Dienst leistet, und wird dem Werbenden in Hostingcredits (§ 5 Absatz 9) gutgeschrieben. Sie fällt für jede Zahlung erneut an, solange die Zuordnung besteht und das Programm läuft.
(3) Nur Zahlungen in Geld. Zahlungen, die der geworbene Kunde mit Hostingcredits leistet, sowie Zeiten aus einer Freischaltung durch den Anbieter lösen keine Prämie aus.
(3a) Wartezeit. Gutgeschrieben wird eine Prämie erst 35 Tage nach der zugrunde liegenden Zahlung. Damit ist die Zufriedenheitsgarantie nach § 5a zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Wird die Zahlung vorher erstattet oder zurückgebucht, entsteht die Prämie nicht; war sie bereits gutgeschrieben, wird sie zurückbelastet.
(4) Kein Rechtsanspruch, keine Barauszahlung. Auf die Teilnahme und auf die Prämie besteht kein Anspruch. Eine Auszahlung in Geld findet nicht statt; es gelten die Regeln für Hostingcredits nach § 5 Absatz 9. Der Anbieter kann das Programm jederzeit für die Zukunft ändern oder beenden; bereits gutgeschriebene Prämien bleiben davon unberührt.
(5) Ausschluss bei Missbrauch. Ausgeschlossen ist insbesondere, wer sich selbst wirbt oder dies über weitere eigene Konten versucht. Der Anbieter kann die Zahl der Prämien je Werbendem und Zeitraum begrenzen und eine Prämie zurücknehmen, wenn die zugrunde liegende Zahlung zurückgebucht oder rückgängig gemacht wird.
(6) Kennzeichnung. Bewirbt der Kunde den Dienst öffentlich - etwa im Stream, in sozialen Medien oder in einem Video - ist er selbst dafür verantwortlich, dies nach den jeweils geltenden Regeln als Werbung zu kennzeichnen.
(7) Der Werbende erfährt vom Anbieter lediglich, dass eine Zahlung des geworbenen Kunden stattgefunden hat und welche Prämie ihm daraus zusteht. Beträge, Tarif, Zahlungsmittel oder sonstige Angaben des geworbenen Kunden werden ihm nicht mitgeteilt.
§ 12 Sperrung und außerordentliche Kündigung
(1) Der Anbieter darf den Zugang vorübergehend sperren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei:
- Zahlungsverzug oder Rückbuchung (§ 5, § 6);
- einem erheblichen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen;
- einer von der Nutzung ausgehenden Gefahr für die Infrastruktur oder andere Kunden;
- einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Inhalte oder rechtswidrige Nutzung;
- dem Widerruf der Zustimmung zu diesen AGB oder zu den Nutzungsbedingungen durch den Kunden - ohne diese Zustimmung fehlt die Grundlage, den Dienst weiter zu erbringen.
(2) Der Anbieter informiert den Kunden über eine Sperre und ihren Grund und hebt sie auf, sobald der Grund entfallen ist. Bei behebbaren Verstößen setzt er zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe, sofern das nach den Umständen zumutbar ist.
(3) Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
§ 13 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht - also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf - haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2a) Entgangener Gewinn. Im Rahmen von Absatz 2 werden entgangener Gewinn und entgangene Einnahmen nicht ersetzt - insbesondere nicht Einnahmen aus Abonnements, Bits, Spenden, Trinkgeldern, Werbe- und Sponsoringverträgen oder Partnerprogrammen sowie Nachteile durch geringere Reichweite, verlorene Zuschauer oder abgesagte Streams. Diese Positionen zählen bei einem Dienst wie diesem nicht zum vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden: Sie hängen von Faktoren ab, die außerhalb des Vertrags liegen, und sind für den Anbieter der Höhe nach nicht abschätzbar.
(2b) Höchstbetrag. Die Haftung nach Absatz 2 ist auf 100 EUR je Schadensfall begrenzt. Hat der Kunde in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis mehr als 100 EUR für den Dienst gezahlt, tritt an die Stelle dieses Betrages das tatsächlich gezahlte Entgelt.
(2c) Nicht angekündigte Ausfälle. Beruht der Schaden auf einer Nichtverfügbarkeit des Dienstes, gilt Absatz 2 nur für Zeiten, die der Anbieter nicht nach § 7 Absatz 4 angekündigt hat. Für angekündigte Wartungen schuldet der Anbieter die Leistung ohnehin nicht (§ 7 Absatz 1a); ein Schaden aus einer angekündigten Unterbrechung ist daher kein Schaden aus einer Pflichtverletzung.
(2d) Darlegung des Schadens. Es gelten die gesetzlichen Regeln: Wer Schadensersatz verlangt, legt dar, welcher konkrete Schaden ihm entstanden ist. Eine Nichtverfügbarkeit allein ist noch kein Schaden - wer in dieser Zeit ohnehin nicht gesendet hätte, hat keinen erlitten. Der Anbieter verlangt dafür keine besondere Form: Was nach § 8 Absatz 2b als Nachweis der Streamabsicht genügt - eine Ankündigung in sozialen Netzwerken, ein Streamplan oder ein bei ihm angekommenes Signal - genügt ihm auch hier. Dieser Absatz gilt in allen Fällen, auch denen des Absatzes 1; er beschreibt die ohnehin geltende Rechtslage und ändert sie nicht.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Absätze 2a bis 2c gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1 - bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Anbieter unbeschränkt.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den vorstehenden Absätzen nur bis zu dem Betrag, der zu ihrer Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 14 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter darf diese AGB ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder technische Gegebenheiten erforderlich ist oder soweit die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden angekündigt - im Dashboard und, sofern eine Adresse hinterlegt ist, per E-Mail.
(3) Der Kunde kann der Änderung bis zu ihrem Wirksamwerden widersprechen. Widerspricht er, endet der Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen. Auf diese Folge weist der Anbieter in der Ankündigung gesondert hin.
§ 15 Datenschutz
Welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, steht in der Datenschutzerklärung. Kurz gefasst: Es werden keine Daten verkauft, es wird keine Werbung Dritter mit den Daten ausgespielt, und eine Weitergabe an Externe erfolgt nur, soweit sie zur Leistungserbringung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Verbraucherschlichtung: Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die frühere Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission wurde eingestellt und steht nicht mehr zur Verfügung.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Fassung 1.2 · Stand des Dokumentensatzes: 1.5 - Stand 25.08.2026